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WAT

STATUTEN des
Wiener Arbeiter Turn- und Sportvereines Gruppe WAT- Meidling

Beschlossen bei der Hauptversammlung am 21. April 2012

§ 1  Name und Sitz des Vereines

  

1.1.       Der Verein führt den Namen "Wiener Arbeiter Turn - und Sportverein, Gruppe ASKÖ WAT-Meidling"  (kurz WAT- Meidling genannt), hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien.

1.2.        Er ist ein selbständiger Zweigverein des Wiener Arbeiter Turn- und Sportvereines. Die Statuten des Hauptvereines sind für alle Gruppen und Mitglieder bindend.

§ 2  Zweck und Ziele des Vereines

  

2.1.         Der Zweck des Vereines ist ein gemeinnütziger und fördert in gleicher Weise die harmonische Ausbildung von Körper und Geist zur Gesunderhaltung und im Interesse aller Bevölkerungsschichten.

2.2.         Dieser Zweck soll unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erreicht werden  durch:

2.2.1.      Leibesübungen und sportliche Betätigung aller Art für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im

meinen Übungsbetrieb.

2.2.2.      Veranstaltung von Wettbewerben in allen Sparten.

2.2.3.      Abhaltung von Kursen und Lehrgängen, Vorträgen und Versammlungen.

2.2.4.      Gemeinsame Reisen, Touren, Ausflüge und gesellige Zusammenkünfte.

2.2.5.      Haltung und Erneuerung einschlägiger Fachliteratur sowie Weitergabe von notwendigen Informationen an alle Mitglieder bzw. Kursmitglieder.

2.2.6.      Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Übungsstätten (Turnhallen, Spiel-und Sportanlagen,Vereinsheimen) unter Bedacht der hiefür notwendigen  behördlichen Bestimmungen.

2.2.7.      Zusammenarbeit mit Vereinen und Organisationen gleicher Ausrichtung und Idee.

§ 3  Eigenmittel des Vereines

  

Die zur Führung und Aufrechterhaltung des Vereines erforderlichen  Mittel sind:

3.1.          Die von den Mitgliedern zu leistenden Mitgliedsbeiträge.

3.2.          Subventionen und Spenden.

3.3.          Die durch Werbe- und Organisationstätigkeit erzielten Einnahmen.

3.4.          Sonstige durch die Vereinstätigkeit erzielte Einnahmen.

§ 4  Mitgliedschaft

  

4.1.          Der Verein besteht aus:

                Ordentlichen Vereins- und Kursmitgliedern,

                Unterstützenden Mitgliedern,

                Ehrenmitgliedern.

4.2.         Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Einzahlung des Mitglieds- oder Kursbeitrages (im weiteren Mitgliedsbeitrag genannt).

4.3.         Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4.4.         Jedes beigetretene Mitglied bzw. Kursmitglied ist an die geltenden Statuten und die Beschlüsse der Vereinsleitung gebunden.

4.5.         Der Vereinsvorstand ist dazu befugt, den Mitgliedsbeitrag in besonders sozial berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 5  Austritt

5.1.         Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Anzeige.

5.2.         Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Halbjahres voll zu entrichten, in dem der Austritt erfolgt.

§ 6  Ausschluß

  

6.1.          Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, doch ist zu einem solchen Beschluß die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

6.2           Ausschließungsgründe bilden insbesonders:

6.2.1.      Nichtbeachtung der Statuten oder Verstöße gegen Anordnungen und Weisungen von Funktionären des WAT Hauptvereines, sowie der Gruppe;

6.2.2.      Unehrenhaftes oder anstößiges Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines.

6.3.         Ausgeschlossenen steht das Recht auf Berufung an die Hauptversammlung zu.

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder bzw. Kursmitglieder

  

7.1.         Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen der vom Verein betriebenen Sparten nach eigenem Ermessen und auf Grund der persönlichen Eignung und unter Einhaltung der für die einzelnen Turn- und Sportarten erforderlichen Regeln und Bedingungen, Turnen und Sport auszuüben - nach Maßgabe der festgelegten Zeiten und Möglichkeiten- sowie in §2 angeführtem Vereinsgeschehen teilzunehmen.

7.2.         Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen, die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten und die Anordnungen der Funktionäre zu befolgen. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

7.3.          Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt ab dem vollendeten 15. Lebensjahr innerhalb seiner Sparte die Spartendelegierten zur Hauptversammlung zu wählen.

7.4.          Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt ab dem vollendeten 19. Lebensjahr das passive Wahlrecht auszuüben.

§ 8  Mitgliedsbeitrag

  

8.1.         Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand beschlossen.

8.2.         Die Gruppe WAT-.Meidling ist verpflichtet, den zentralen Anteil der von ihnen eingehobenen Mitgliedsbeiträge entsprechend den Terminvorschlägen des Vorstandes des Hauptvereines an das Generalsekretariat des WAT weiterzuleiten.

8.3.         Die Höhe des zentralen Anteils der Mitgliedsbeiträge wird von der Gruppen-Hauptversammlung des WAT beschlossen.

  

  

§ 9  Vereinsleitung und ihre Körperschaften

  

9.1.         Die Hauptversammlung

besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Spartenleitern/Innen und 5 Delegierten jeder bis 50 Mitglieder zählenden Sparte. Hat eine Sparte mehr als 50 Mitglieder, besteht ein Anspruch auf einen weiteren Delegierten  für jeweils 50 Mitglieder.

9.1.1.      Die Organisation der Wahl der Spartendelegierten obliegt dem jeweiligen Spartenleiter unter Mithilfe des jeweiligen Übungsleiters und ist mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung durchzuführen.

9.1.2.      Der Hauptversammlung obliegt:

9.1.2.1.   Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Beschlußfassung über  dessen         Berichte.

9.1.2.2.   Entgegennahme des Berichtes der Kontrolle und Beschlußfassung über deren Bericht.

9.1.2.3.   Beschlußfassung über Anträge zur Hauptversammlung.

 Die Anträge müssen spätestens acht Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim   Vorstand eingelangt sein.

 Anträge bei der Haupversammlung benötigen die Unterstützung von acht Delegierten.

9.1.2.4.   Beschlußfassung über Änderungen der Statuten und über die freiwillige Auflösung desVereins.

9.1.2.5.   Bestellung der Wahlkommission.

9.1.2.6.   Wahl des Vorstandes und der Kontrolle.

9.1.2.7.    Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes im Falle einer Berufung

9.1.3.       Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten (die Mitglieder des Vorstandes, die Spartenleitern und die Spartendelegierten) anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend, wird die Hauptversammlung nach einer halben Stunde Wartezeit, bei gleicher Tagesordnung beschlußfähig.

9.1.4.       Die Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit. Bei  Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9.1.5.       Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 3 Jahre statt und ist mindestens vier Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung,  nach entsprechendem  Beschluß des Vorstandes durch dessen Obmann/Obfrau schriftlich einzuberufen.

9.1.6.       Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen,  wenn ein Fünftel aller Delegierten, die Kontrolle oder der Vorstand es verlangt.

9.2.          Vorstand des WAT- Meidling

besteht aus den von der Hauptversammlung  auf drei Jahre gewählten Vorstandsmitgliedern: Obmann/Obfrau, KassierIn und SchriftführerIn, dessen/ deren StellvertreterIn, dem/der Sportlichen LeiterInnen ,  sowie dem Obmann/frau der Kontrolle  (mit  beratender Stimme). Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau und im Verhinderungsfall dessen/deren VertreterIn.

9.2.1.      Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung im Grundsetzlichen, insbesonders in finanziellen Angelegenheiten, sofern sie nicht anderen Organen   vorbehalten sind.

9.2.2.      Der Vorstand hat seine Beschlüsse  der  Hauptversammlung zu   berichten.

9.2.3.      Dem Vorstand obliegt die Genehmigung des Budgets und des Jahresabschlusses.

9.2.4.      Der Vorstand kann zu seinen Beratungen jederzeit weitere Personen beiziehen, oder ständig kooptieren.

9.2.5.      Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte.

9.2.6.      Der Vorstand hat die Aufgabe das Vereinsvermögen zu verwalten.

9.2.7.      Der Vorstand kann im Namen des Vereines Verträge abschließen und kündigen.

9.2.8.      Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines müssen vom Obmann (Obfrau) oder im Verhinderungsfalle von dessen/deren StellvertreterIn gefertigt werden. Er/sie vertritt den Verein nach außen hin.

9.2.9.      Der Vorstand kann nach Maßgabe des Arbeitsumfanges und der  finanziellen Mittel das erforderliche Personal einstellen.

9.2.10.   Dem Vorstand obliegt die Zuerkennung von Ehrentiteln und damit verbundenen Ehrenrechten.

9.2.11.   Die büromäßige Erledigung der Vereinsgeschäfte kann an einen/eine Sekretär/In  übertragen werden.

9.2.12.   Der Vorstand soll zur Erledigung seiner Aufgaben mindestens vier Sitzungen im Jahr abhalten.             

9.2.13.   Der/die SchriftführerIn ist verantwortlich für die Führung der Protokolle.

9.2.14.   Dem Finanzreferenten/der Finanzreferentin obliegt die Kassaführung.

9.2.15.   Dem/der sportlichen Leiter/In obliegen die sportlichen Belange des Vereines.

§ 10  Kontrolle

  

10.1.       Die Kontrolle besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

10.2.       Sie hat die gesamte Vereinsgebarung laufend zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht  zu erstatten.

10.3.       Sie wählt eine/n Obmann/frau aus ihrer Mitte, der/die hat  beratende Stimme im Vorstand.

§ 11  Schiedsgericht

  

11.1.        In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.

11.2.        Das Schiedsgericht wird aus je einem von jedem Streitteil aus den Vereinsmitgliedern zu wählenden Schiedsrichtern gebildet. Diese haben eine dritte Person als Obmann/frau des Schiedsgerichtes zu wählen. Bei Nichteinigung bestellt der/die Vereins-Obmann/frau einen/eine Obmann/frau.

11.3.        Das Schiedsgericht faßt bei Anwesenheit aller Mitglieder seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

11.4.        Gegen einen Beschluß des Schiedsgerichtes kann eine Berufung nur an die nächste Hauptversammlung gerichtet werden, die endgültig entscheidet. Die Streitteile haben in diesem Fall in der Hauptversammlung kein Stimmrecht.

§ 12  Auflösung des Vereines

12.1.         Der Verein kann entweder durch behördliche Verfügung oder freiwillig aufgelöst werden.

12.2.         Die freiwillige Auflösung des Vereines wird in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung, in der mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sein müssen und zwei Drittel der Anwesenden dem Antrag zustimmen, vorgenommen. In beiden Fällen wird das Vereinsvermögen, -in einem Falle durch Beschluß der einberufenen Hauptversammlung, im anderen Fall automatisch - dem ASKÖ WAT-Hauptverein zugeführt.

1100 Wien Eibesbrunnergasse 9  Tel. +43/1/6079831  watmeidling@aon.at

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